Gehalt eines EU-Beamten: wie viel brutto ist und was netto bleibt
Ein neu eingestellter EU-Beamter der Besoldungsgruppe AD 5 beginnt bei 6.152,64 € Grundgehalt brutto im Monat — das ist der Betrag aus Artikel 66 des Beamtenstatuts, der seit dem 1. Juli 2025 gilt. Für eine alleinstehende Person mit Dienstort Brüssel bleiben nach Auslandszulage und allen Abzügen etwa 5.615 bis 5.721 € netto im Monat.
Zwischen diesen beiden Zahlen liegt alles, was Gehaltsübersichten zum EU-Dienst falsch darstellen: der Versorgungsbeitrag, die Steuer zugunsten der Union, der Berichtigungskoeffizient und eine Abgabe, die es nicht mehr gibt. Jede Zahl in diesem Artikel stammt aus einem amtlichen Rechtsakt — Beamtenstatut, Amtsblatt der Europäischen Union, Steuerverordnung — und die Quelle ist neben der Zahl verlinkt. Wo eine Angabe in keinem amtlichen Text veröffentlicht ist, steht sie hier nicht: wir sagen das ausdrücklich und erklären, warum.
Die fünf Zahlen, die man sich merken sollte:
- 6.152,64 € brutto im Monat: Grundgehalt AD 5, Dienstaltersstufe 1 (Artikel 66 des Beamtenstatuts, Beträge gültig ab 1. Juli 2025).
- 16 %: Auslandszulage, mit einem monatlichen Mindestbetrag von 714,89 €.
- 13,1 % des Grundgehalts: Beitrag zum Versorgungssystem, aktualisiert mit Wirkung vom 1. Juli 2025. Nicht 10 % und nicht 11,1 %.
- 8 % bis 45 %: Steuer zugunsten der Union, progressiv und auf eine bereits verminderte Bemessungsgrundlage angewendet — nicht auf das gesamte Bruttogehalt.
- 6 %: Solidaritätsabgabe, angewendet vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023. Sie wird heute nicht mehr abgezogen.
Wie viel verdient ein EU-Beamter am Anfang wirklich?
Ein Grundgehalt von 6.152,64 € brutto im Monat, wenn der Einstieg als AD 5 in Dienstaltersstufe 1 erfolgt — die Eingangsbesoldungsgruppe des Auswahlverfahrens für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte. Der Betrag ist keine Schätzung, sondern ein Feld in einer im Amtsblatt veröffentlichten Tabelle.
Es ist die Tabelle zu Artikel 66 des Beamtenstatuts, und die geltenden Beträge sind die der jährlichen Angleichung 2025 der Dienst- und Versorgungsbezüge (Amtsblatt C/2025/6564 vom 11. Dezember 2025), anwendbar ab dem 1. Juli 2025. Ziffer 1.1 dieses Rechtsakts trägt die Überschrift:
"Table of the amounts of basic monthly salaries for each grade and step in function groups AD and AST referred to in Article 66 of the Staff Regulations, applicable from 1 July 2025".
Die Besoldungsgruppen, die für die derzeit laufenden EPSO-Auswahlverfahren relevant sind — Grundgehalt brutto pro Monat in Euro:
| Besoldungsgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| AD 5 | 6.152,64 | 6.411,17 | 6.680,58 | 6.866,46 | 6.961,29 |
| AD 6 | 6.961,29 | 7.253,84 | 7.558,62 | 7.768,94 | 7.876,27 |
| AD 7 | 7.876,27 | 8.207,25 | 8.552,11 | 8.790,06 | 8.911,48 |
| AD 8 | 8.911,48 | 9.285,95 | 9.676,16 | 9.945,37 | 10.082,77 |
Zwei Dinge lassen sich unmittelbar ablesen. Erstens überlappen sich die Besoldungsgruppen am Übergang exakt: AD 5 Stufe 5 und AD 6 Stufe 1 sind derselbe Betrag, 6.961,29 €, und ebenso AD 6 Stufe 5 und AD 7 Stufe 1. Eine Beförderung aus der höchsten Stufe einer Gruppe verändert das Grundgehalt am Tag des Wirksamwerdens nicht — sie verändert die Obergrenze. Zweitens beginnt AD 7, die Eingangsgruppe der Fachauswahlverfahren für Prüfung und IKT, bei 7.876,27 €, also rund 1.700 € brutto monatlich über AD 5; genau deshalb verlangen diese Verfahren mehrjährige Berufserfahrung.
Entscheidend ist, was diese Beträge nicht sind. Es ist das Grundgehalt brutto: vor dem Berichtigungskoeffizienten des Dienstortes, vor der an der Quelle einbehaltenen Steuer zugunsten der Union, vor den Beiträgen zur Versorgung und zur Krankheitsfürsorge und vor jeder Zulage. Keine dieser Zahlen ist ein Nettogehalt, und wer sie als solches darstellt, irrt.
Wie stark steigt das Gehalt mit den Dienstaltersstufen?
Am Anfang um 258,53 € monatlich alle zwei Jahre — und automatisch. Artikel 44 des Beamtenstatuts formuliert es ohne Spielraum:
"An official who has been at one step in his grade for two years shall automatically advance to the next step in that grade, unless his performance has been evaluated as unsatisfactory pursuant to the last annual report referred to in Article 43. An official shall advance to the next step in his grade after no later than four years".
Das heißt: zwei Jahre ist der Regelabstand, automatisch, sofern die Leistung nicht als unzureichend beurteilt wurde; vier Jahre ist die äußere Grenze. Auf die Zeile AD 5 angewendet, ohne jede Beförderung:
| Dienstzeit | Position | Grundgehalt brutto | gegenüber dem Start |
|---|---|---|---|
| bei Einstellung | AD 5, Stufe 1 | 6.152,64 | — |
| nach 2 Jahren | AD 5, Stufe 2 | 6.411,17 | +258,53 |
| nach 4 Jahren | AD 5, Stufe 3 | 6.680,58 | +527,94 |
| nach 6 Jahren | AD 5, Stufe 4 | 6.866,46 | +713,82 |
| nach 8 Jahren | AD 5, Stufe 5 | 6.961,29 | +808,65 |
Die Beförderung in die nächste Besoldungsgruppe ist etwas anderes: Artikel 45 des Beamtenstatuts regelt sie als Auswahlentscheidung und verlangt eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in der Gruppe. Sie erfolgt nicht automatisch, folgt keinem garantierten Zeitplan und ist nicht mit dem Stufenaufstieg zu verwechseln.
Welche Zulagen kommen zum Grundgehalt hinzu?
Vier — und keine davon automatisch: jede hängt von Voraussetzungen des Statuts und von der persönlichen Lage ab. Die wichtigste für alle, die für den Dienst in den Institutionen nach Belgien oder Luxemburg umziehen, ist die Auslandszulage nach Artikel 69:
"The expatriation allowance shall be equal to 16 % of the total of the basic salary, household allowance and dependent child allowance to which the official is entitled."
Sechzehn Prozent, berechnet nicht nur auf das Grundgehalt, sondern auf die Summe aus Grundgehalt, Haushaltszulage und Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Für AD 5 Stufe 1 ohne unterhaltsberechtigte Angehörige sind das 984,42 € im Monat.
Hier liegt die häufigste Falle in Gehaltsübersichten zum EU-Dienst. Im Wortlaut des Artikels 69 in der konsolidierten Fassung des Statuts steht als Mindestbetrag noch „EUR 694,07“, gekennzeichnet mit dem Änderungsmarker M161. Dieser Marker verweist auf die vorangehende Angleichung. Der geltende Mindestbetrag ist ein anderer und steht in Ziffer 5.5 des Amtsblatts C/2025/6564:
"Minimum amount of the expatriation allowance referred to in Article 69 of the Staff Regulations and in the second subparagraph of Article 4(1) of Annex VII thereto, applicable from 1 July 2025 - EUR 714,89."
Der Mindestbetrag ist also 714,89 € im Monat, nicht 694,07 €. Wer den Betrag im Wortlaut des Artikels 69 der konsolidierten Fassung nachliest — das Naheliegendste überhaupt — übernimmt eine überholte Zahl, weil EUR-Lex die Tabelle zu Artikel 66 neu gekennzeichnet hat, diese Zeile aber nicht. Für die Beträge ist die jährliche Angleichung im Amtsblatt maßgeblich, nicht die konsolidierte Fassung.
Die drei weiteren Zulagen, monatliche Beträge gültig ab 1. Juli 2025 (Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3 desselben Amtsblatts):
- Haushaltszulage (Anhang VII, Artikel 1): Grundbetrag 241,21 € zuzüglich 2 % des Grundgehalts.
- Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (Anhang VII, Artikel 2 Absatz 1): 527,06 € monatlich je Kind.
- Erziehungszulage (Anhang VII, Artikel 3 Absatz 1): bis zu 357,62 € monatlich je Kind, gegen tatsächlich entstandene Kosten und unter den vorgesehenen Voraussetzungen.
Wie viel wird für die Versorgung abgezogen?
13,1 % des Grundgehalts. Nicht des Bruttobetrags einschließlich der Zulagen, und ohne Anwendung des Berichtigungskoeffizienten des Dienstortes. Für AD 5 Stufe 1 sind das 806,00 € im Monat.
Die Regel steht in Artikel 83 Absatz 2 des Beamtenstatuts:
"Officials shall contribute one third of the cost of this pension scheme. The contribution shall be 13,1 % of the official's basic salary, the weightings provided for in Article 64 not being taken into account."
Der Satz selbst wird allerdings nicht im Statut festgesetzt, sondern durch einen eigenen, im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakt aktualisiert. Der geltende ist die Aktualisierung des Satzes des Beitrags zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2025, Amtsblatt der Europäischen Union C/2025/6569 vom 11. Dezember 2025. Er besteht aus einem einzigen Satz:
"The rate of the contribution referred to in Article 83(2) of the Staff Regulations shall be 13,1%, with effect from 1 July 2025."
Also: Der Satz des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts genannten Beitrags beträgt 13,1 %, mit Wirkung vom 1. Juli 2025. Dieser Satz stammt aus dem im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakt — nicht aus Artikel 83 des Statuts, der lediglich auf den geltenden Satz verweist — und der Rechtsakt nennt in einer Fußnote seine fachliche Grundlage: den Eurostat-Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung 2025 des Versorgungssystems für europäische Beamte vom 27. August 2025.
Drei praktische Folgen, nach Nützlichkeit geordnet:
- Jede niedrigere Zahl entspricht nicht dem geltenden Rechtsakt. 10 %, 10,1 % und 11,1 % kursieren weiter in Übersichten, Foren und Merkblättern: der im Amtsblatt veröffentlichte Satz mit Wirkung vom 1. Juli 2025 ist 13,1 %, und mit ihm ist für 2026 zu rechnen.
- Bemessungsgrundlage ist das Grundgehalt, nicht das Bruttogehalt. Bei AD 5 Stufe 1 mit Auslandszulage ist der Unterschied nicht theoretisch: 13,1 % von 6.152,64 € sind 806,00 €, derselbe Satz auf 7.137,06 € brutto ergäbe rund 935 € — ein Fehler von über 100 € monatlich.
- Der Berichtigungskoeffizient gilt für diesen Beitrag nicht. Artikel 83 sagt es selbst: „the weightings provided for in Article 64 not being taken into account“. Wer in Berlin, in München oder in Ispra arbeitet, zahlt 13,1 % desselben ungewichteten Betrags wie eine Beamtin in Brüssel.
Was wird außerdem einbehalten?
Zwei kleine Beiträge und eine große Steuer. Die beiden Beiträge sind die Krankheitsfürsorge und die Deckung gegen nicht berufsbedingte Risiken.
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem (GKFS). Artikel 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts legt den Anteil des Beamten und dessen Obergrenze fest:
"One-third of the contribution required to meet such insurance cover shall be charged to the official but so that the amount charged to him shall not exceed 2 % of his basic salary."
Ein Drittel der Kosten der Deckung, in jedem Fall aber höchstens 2 % des Grundgehalts: bei AD 5 Stufe 1 liegt die rechtliche Obergrenze bei 123,05 € im Monat. Den tatsächlich angewandten Satz veröffentlichen wir nicht, weil er in keinem amtlichen Text steht. Er wird in der gemeinsamen Regelung des Systems festgelegt, die die Anstellungsbehörden im Einvernehmen beschließen, und nicht im Statut; die häufig genannten 1,7 % sind mit der Obergrenze vereinbar, haben aber keine unionsrechtliche Fundstelle. Hier finden Sie die Regel des Artikels 72 und die Obergrenze von 2 % — und nichts darüber hinaus.
Nicht berufsbedingte Risiken. Artikel 73 Absatz 1 des Statuts ist noch knapper: der Beamte „shall contribute to the cost of insuring against non-occupational risks up to 0·1 % of his basic salary“ — bis zu 0,1 % des Grundgehalts, bei AD 5 Stufe 1 also höchstens 6,15 € im Monat.
Wie hoch ist die Steuer, und zahlt man zusätzlich in Deutschland?
Gezahlt wird eine progressive Steuer zugunsten der Union von 8 % bis 45 %. Auf das von der Union gezahlte Gehalt fallen keine nationalen Steuern an: das regelt Artikel 12 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das den Verträgen beigefügt ist:
"Officials and other servants of the Union shall be liable to a tax for the benefit of the Union on salaries, wages and emoluments paid to them by the Union […] They shall be exempt from national taxes on salaries, wages and emoluments paid by the Union."
Die Befreiung betrifft Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die von der Union gezahlt werden — und nur diese. Einkünfte aus anderen Quellen, etwa Mieteinnahmen in Deutschland, sind von diesem Satz nicht erfasst.
Der Mechanismus der Unionssteuer steht in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 und besteht aus drei Teilen, die zusammen gelesen werden müssen — erst ihr Zusammenspiel erklärt, warum der effektive Satz weit unter dem nominalen liegt.
Erstens wird die Bemessungsgrundlage vor Anwendung des Tarifs vermindert. Artikel 3 nimmt Erstattungen dienstlich entstandener Kosten aus, zieht die Familienzulagen ab (Haushaltszulage, Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, Erziehungszulage, Geburtszulage), zieht die Versorgungs- und Sozialbeiträge ab und wendet dann „an abatement of 10 % for occupational and personal expenses“ an, zuzüglich des doppelten Betrags der Kinderzulage je unterhaltsberechtigtem Kind. Zu beachten: die Auslandszulage gehört nicht zu den Familienzulagen des Artikels 3 und ist damit steuerpflichtig.
Zweitens der Tarif des Artikels 4, progressiv, mit Beträgen aus dem Jahr 1968 — ab 19,91 € — die für sich genommen nichts aussagen.
Drittens der Koeffizient. Diese Beträge werden jährlich skaliert. Ziffer 15 des Amtsblatts C/2025/6564 setzt den geltenden Wert fest: „Coefficient, applicable from 1 July 2025 to the to the amounts referred to in Article 4 of Council Regulation (EEC, Euratom, ECSC) No 260/68 - 7,8037“. Multipliziert man die Beträge des Artikels 4 mit 7,8037, ergeben sich die Stufen in heutigem Geld:
| Satz | Monatliche Stufe (Euro) |
|---|---|
| steuerfrei | bis 155,37 |
| 8,00 % | 155,37 – 2.742,69 |
| 10,00 % | 2.742,69 – 3.777,69 |
| 12,50 % | 3.777,69 – 4.329,41 |
| 15,00 % | 4.329,41 – 4.916,10 |
| 17,50 % | 4.916,10 – 5.467,82 |
| 20,00 % | 5.467,82 – 6.002,68 |
| 22,50 % | 6.002,68 – 6.554,64 |
| 25,00 % | 6.554,64 – 7.089,51 |
| 27,50 % | 7.089,51 – 7.641,23 |
| 30,00 % | 7.641,23 – 8.176,09 |
| 32,50 % | 8.176,09 – 8.728,05 |
| 35,00 % | 8.728,05 – 9.262,91 |
| 40,00 % | 9.262,91 – 9.814,64 |
| 45,00 % | über 9.814,64 |
Ein AD 5 kommt dem Satz von 45 % nie nahe: der Tarif wird auf eine bereits um Beiträge und den Abschlag von 10 % verminderte Grundlage angewendet, und im Beispiel unten beträgt die Steuer 586,78 € bei 7.137,06 € brutto — 8,2 % des Bruttobetrags.
Wird die Solidaritätsabgabe von 6 % noch abgezogen?
Nein, und das ist der häufigste Fehler in Gehaltsübersichten zum EU-Dienst. Die Solidaritätsabgabe steht in Artikel 66a des Beamtenstatuts, der Satz beträgt 6 % (7 % ab Besoldungsgruppe AD 15 Stufe 2), und die Vorschrift begrenzt ihre Dauer selbst: „shall be applied from 1 January 2014 to 31 December 2023“.
Seit dem 1. Januar 2024 ist sie nicht mehr anwendbar. Wenn eine Gehaltstabelle für 2026 noch 6 % Solidaritätsabgabe abzieht, zieht sie eine Abgabe ab, die es nicht gibt — und das ausgewiesene Netto liegt bei einem AD 5 um rund 370 € monatlich unter der Wirklichkeit.
Was bleibt einem AD 5 in Brüssel netto?
Etwa 5.615 bis 5.721 € im Monat, bei offengelegten Annahmen. Die Rechnung Zeile für Zeile, für AD 5 Stufe 1, alleinstehend, ohne unterhaltsberechtigte Kinder, Dienstort Brüssel, mit Anspruch auf die Auslandszulage und ohne Erziehungs- oder Haushaltszulage:
| Position | Euro/Monat | Quelle |
|---|---|---|
| Grundgehalt AD 5/1 | 6.152,64 | Art. 66; ABl. C/2025/6564 Ziff. 1.1 |
| + Auslandszulage, 16 % | 984,42 | Art. 69 (über dem Mindestbetrag von 714,89) |
| = Brutto | 7.137,06 | |
| − Versorgungsbeitrag, 13,1 % des Grundgehalts | −806,00 | Art. 83 Abs. 2; ABl. C/2025/6569 |
| − GKFS, an der Obergrenze von 2 % nach Art. 72 | −123,05 | Art. 72 Abs. 1 |
| − Nicht berufsbedingte Risiken, an der Obergrenze von 0,1 % | −6,15 | Art. 73 Abs. 1 |
| − Steuer zugunsten der Union | −586,78 | VO 260/68, Art. 3-4; Koeffizient 7,8037 |
| = Netto, etwa | ≈ 5.615 |
Warum eine Spanne und keine einzige Zahl. Die einzige Größe, die wir in keinem amtlichen Text nachlesen konnten, ist der tatsächlich angewandte GKFS-Satz. Die Rechnung oben setzt ihn an der rechtlichen Obergrenze von 2 % an; setzt man die beiden Sozialbeiträge stattdessen auf null, steigt die Steuer auf 610,03 € und das Netto auf 5.721,03 €. Die ehrliche Antwort ist deshalb die Spanne 5.615 bis 5.721 € mit offengelegten Annahmen: das wirkliche Netto einer konkreten Gehaltsabrechnung hängt von Familienstand, Dienstort und Dienstzeit ab.
Ändert sich etwas, wenn der Dienstort nicht Brüssel ist?
Ja, und zwar erheblich — außer in Brüssel und Luxemburg, wo überhaupt kein Koeffizient angewendet wird. Artikel 64 des Beamtenstatuts sagt das in einem Satz, den kaum eine Übersicht wiedergibt:
"No correction coefficient shall be applicable in Belgium and Luxembourg, having regard to the special referential role of those places of employment as principal and original seats of most of the institutions."
Belgien und Luxemburg sind die Referenz: Koeffizient 100. Für die übrigen Dienstorte steht der ab 1. Juli 2025 geltende Koeffizient in der Tabelle unter Ziffer 3 des Amtsblatts C/2025/6564, Spalte „Remuneration“ — nicht in den Spalten für Überweisungen und Versorgungsbezüge, die andere Fragen beantworten. Einige Werte, mit Deutschland hervorgehoben:
| Dienstort | Koeffizient Dienstbezüge, 1.7.2025 |
|---|---|
| Belgien (Brüssel) | 100 — kein Koeffizient, Art. 64 |
| Luxemburg | 100 — kein Koeffizient, Art. 64 |
| Deutschland | 102,7 |
| Deutschland — München | 112,0 |
| Irland | 130,7 |
| Dänemark | 130,5 |
| Schweden | 119,5 |
| Frankreich | 113,6 |
| Niederlande | 113,2 |
| Österreich | 106,7 |
| Italien | 87,5 |
| Polen | 82,3 |
| Rumänien | 72,9 |
Deutschland liegt mit 102,7 leicht über der Referenz, München mit 112,0 deutlich darüber. Zwei Einschränkungen sind wichtig. Der Koeffizient gewichtet die Dienstbezüge, nicht das Grundgehalt als isolierte Position, und Artikel 64 wendet ihn nach den Pflichtabzügen an: gewichtete Beträge, wie man sie im Netz findet, sind Größenordnungen und keine Zeilen einer Gehaltsabrechnung. Und wie oben beschrieben gilt der Koeffizient für den Versorgungsbeitrag überhaupt nicht.
Wann ändern sich diese Zahlen?
Jedes Jahr, vor Jahresende. Artikel 65 Absatz 1 des Beamtenstatuts sieht vor, dass die Dienstbezüge jährlich angeglichen werden und die Angleichung „before the end of each year“ erfolgt, auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der auf Eurostat-Daten zum Stand 1. Juli beruht.
Praktisch heißt das: die Beträge in diesem Artikel gelten ab dem 1. Juli 2025, veröffentlicht am 11. Dezember 2025, und die nächste Angleichung wird im Dezember 2026 erwartet. Alle Angaben wurden am 27. September 2026 an den amtlichen Rechtsakten geprüft. Eine Zwischenangleichung nach dem 1. Juli 2025 ist nicht ersichtlich; sollte eine veröffentlicht werden, ändern sich die Eurobeträge, während die zitierten Sätze und Regeln bestehen bleiben.
Quellen
- Statut der Beamten der Europäischen Union, konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2026 — CELEX 01962R0031-20260101: Artikel 44, 45, 64, 65, 66, 66a, 69, 72, 73, 83 und Anhang VII.
- Jährliche Angleichung 2025 der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten — Amtsblatt C/2025/6564 vom 11. Dezember 2025, Ziffern 1.1, 3, 5.1-5.5 und 15 (Beträge gültig ab 1. Juli 2025).
- Aktualisierung des Satzes des Beitrags zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2025 — Amtsblatt C/2025/6569 vom 11. Dezember 2025: der Satz von 13,1 %.
- Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68, konsolidierte Fassung 01968R0260-20021003: Artikel 3 und 4, Steuer zugunsten der Union.
- Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, Artikel 12: Steuer zugunsten der Union und Befreiung von nationalen Steuern.
Das Gehalt ist der einfache Teil: es ist veröffentlicht, nachprüfbar und für alle gleich. Schwierig ist der Weg dorthin, und beim Auswahlverfahren AD 5 2026 führt er über die Denktests des ersten Teils, dessen Beginn planmäßig im November 2026 liegt. Das Üben im echten Prüfungsformat — dieselbe Uhr, dieselben Werkzeuge am Bildschirm — ist die einzige Größe, die Sie jetzt beeinflussen können: Sie können kostenlos mit dem Score Predictor anfangen, und das vollständige Bild des Verfahrens finden Sie auf der EPSO-AD5-2026-Seite. Wie die Terminvergabe und die Einladungen funktionieren, steht im Artikel über die Testtermine des AD5.
PassEPSO ist eine unabhängige Vorbereitungsplattform. Sie ist mit dem EPSO, EU Careers oder einer Institution der Europäischen Union weder verbunden noch von ihnen unterstützt oder anerkannt und leistet keine Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Dieser Artikel fasst amtliche Rechtsakte der Europäischen Union zusammen: maßgeblich sind die im Amtsblatt veröffentlichten und über EUR-Lex verfügbaren Fassungen, und die Gehaltsabrechnung einer einzelnen Person hängt von ihrer persönlichen Lage und ihrem Dienstort ab.
Bereit zum Üben?
Üben unter Zeitdruck in allen 24 Amtssprachen der EU, mit einer Erklärung zu jeder falsch beantworteten Frage.
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